Dass der Verwaltungschef diesem Wunsch nicht nachkommt, ist mitnichten darauf zurückzuführen, dass er sich dazu nicht veranlasst sieht, sondern dass die Herausgabe der Daten dieser Personen schlichtweg gesperrt ist. Weil das offenkundig nicht allen bekannt ist, soll im Folgenden kurz über die drei Sperrvarianten – die Auskunftssperre, die Übermittlungssperre und der bedingte Sperrvermerk – informiert werden.
Auskunftssperre § 51 BMG
Die Meldebehörde trägt auf Antrag eine Auskunftssperre in das Melderegister ein, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen entstehen kann.
Die Auskunftssperre wird auf zwei Jahre befristet und kann auf Antrag verlängert werden. Dazu ist bei der Meldebehörde ein schriftlicher Antrag auf Eintragung einer Auskunftssperre nach § 51 Absatz 1 BMG zu stellen. Die Gründe für die beantragte Auskunftssperre sind glaubhaft zu begründen.
Eine Auskunftssperre bewirkt, dass eine Melderegisterauskunft nur dann erteilt wird, wenn die Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen ausgeschlossen werden kann. Ausgenommen sind Behördenauskünfte im Rahmen der Amtshilfe. Die Person wird vor der Erteilung einer Auskunft von der Meldebehörde angehört.
Bedingter Sperrvermerk § 52 BMG
Die Meldebehörde richtet einen „bedingten Sperrvermerk“ gemäß § 52 BMG für Personen ein, die in Krankenhäusern, Einrichtungen zur Suchterkrankung, Einrichtungen zum Schutz vor häuslicher Gewalt, Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen dienen, gemeldet sind. Dieser bedingte Sperrvermerk wird von der Meldebehörde nur eingerichtet, wenn sie Kenntnis darüber hat, dass die Person in einer der genannten Einrichtungen angemeldet ist.
Die Einrichtung des bedingten Sperrvermerks bewirkt, dass eine Melderegisterauskunft nur erteilt wird, wenn eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen ausgeschlossen werden kann. Wie auch bei der Auskunftssperre sind hier Behördenauskünfte im Rahmen der Amtshilfe ausgenommen. Die betroffene Person wird vor einer Auskunft von der Meldebehörde angehört.
Übermittlungssperre § 36 und § 42 BMG i.V.m. § 50 BMG
Die gesetzlich verankerte Möglichkeit eine (Daten-)Übermittlungssperre bei der Meldebehörde einzurichten steht jeder Person zu. Die Übermittlungssperre ermöglicht es, dass keine Daten an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften, Adressbuchverlage, Parteien und Wählergruppen, sowie Auskünfte über Alters- und Ehejubilare erteilt werden. Dafür spricht die Person bei der zuständigen Behörde persönlich vor, ein schriftlicher Antrag ist nicht erforderlich. Die Übermittlungssperre gilt, außer bei persönlicher Aufhebung, unbefristet.
Auskunftssperre, Übermittlungssperre und der bedingte Sperrvermerk sind kostenfrei. Wer allerdings vom Bürgermeister persönlich beglückwünscht werden möchte, aber gesperrt ist, muss die jeweilige Sperre aufheben.
Ferner bittet die Verwaltung darum, das Bürgerbüro montags und donnerstags möglichst morgens aufzusuchen, da nachmittags mit erheblich längeren Wartezeiten zu rechnen ist.