Merkblatt zur Einreichung von Baugesuchsunterlagen

  • Leistungsbeschreibung

    Für die Einreichung eines Baugesuches sind gemäss Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) vom 24.11.1998 (GVBl. S. 365) in der derzeit gültigen Fassung sowie der Landesverordnung über Bauunterlagen und die Prüfung von Standsicherheitsnachweisen (Bau- und PrüfVO) vom 16.06.1987 (GVBl. S. 165), geändert durch Landesverordnung vom 25.03.1997 (GVBl. S. 133) in der derzeit gültigen Fassung nachstehend aufgeführte Unterlagen erforderlich, die in je 3-facher Ausfertigung und bei Vorhaben, die einer Genehmigung nach der Gewerbeordnung bedürfen, in 4-facher Ausfertigung bei der Verbandsgemeindeverwaltung Annweiler vorzulegen sind:


    1. Baugesuch in 3-facher Ausfertigung
    2. Baubeschreibung in 3-facher Ausfertigung - § 4 Bauunterlagenprüfverordnung
    3. Baubeschreibung Feuerungsanlagen
    4. Betriebsbeschreibung
    5. Statische Berechnung in 3-facher Ausfertigung - § 5 Bauunterlagenprüfverordnung
    6. Katasteramtliche Lagepläne in 3-facher Ausfertigung - § 2 BauunterlagenprüfVO
    - unbeglaubigt
    - bei Bauten an der Nachbargrenze mit Grenzzeugnis
    - die Lagepläne sollten nicht älter als ein halbes Jahr sein ?
    7. Darstellung der Grundstücksentwässerung in 3-facher Ausfertigung
    - § 6 Bauunterlagenprüfverordnung
    8. Bauzeichnungen in 3-facher Ausfertigung - § 3 Bauunterlagenprüfverordnung
    9. Kostenberechnung nach cbm umbauten Raum in 3-facher Ausfertigung.
    10. Bei Bauherren, die nicht gleichzeitig Eigentümer des zu bebauenden Grundstückes
    sind: Eine Bescheinigung des Grundstückseigentümers, dass er mit der Errichtung
    des Bauvorhabens einverstanden ist.

    11. Falls gegen die Vorschriften der Landesbauordnung und die Festsetzungen des
    rechtsverbindlichen Bebauungsplanes verstossen wird, ist ein Antrag auf Abweichung
    gemäss den §§ 69 LBauO und 31 Abs. 2 BauGB einzureichen.



    Es wird gebeten, bei Vorlage des Baugesuches auch im Rahmen des Freistellungs-
    verfahrens nach § 67 LBauO auf die unbedingte Vollständigkeit der Unterlagen zu
    achten, da unvollständige Baugesuche nicht bearbeitet werden können !


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Zuständige Mitarbeitende