Zuständigkeit für Abbruch von Gebäuden

Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Leistungsbeschreibung

    Leistungsbeschreibung

    Für die Beseitigung von Anlagen, einschließlich baulicher Anlagen, gelten u. a. auch die Regelungen der Landesbauordnung.
    Eine Abbruchgenehmigung ist regelmäßig nicht erforderlich. Unabhängig davon ist die Standsicherheit benachbarter Gebäude seitens des Bauherrn zu prüfen, wenn diese aneinander gebaut sind oder der Baugrund dazu Anlass gibt.

    Ist für die Beseitigung der Anlage eine Genehmigung, Erlaubnis oder Zustimmung nach anderen Vorschriften erforderlich, so muss diese vorliegen, bevor mit der Beseitigung begonnen wird. Dies richtet sich je nach Einzelfall, z. B. nach Denkmalschutz-, Naturschutz- oder Abfallrecht.

    Spezielle Hinweise für - Verbandsgemeinde Annweiler am Trifels

    Zuständig für genehmigungspflichtige Abbrüche von Gebäuden ist die Kreisverwaltung Südliche Weinstraße, An der Kreuzmühle 2, 76825 Landau i. d. Pfalz, Tel. 06341/940-0, Fax 06341/940-500, E-Mail: kreisverwaltung@suedliche-weinstrasse.de.Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite der Kreisverwaltung Südliche Weinstraße

    An wen muss ich mich wenden?

    Die Untere Bauaufsichtbehörde der

    • Kreisverwaltung
    • ggf. Stadtverwaltung
  • Rechtsgrundlage

    Rechtsgrundlage

    Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO)


Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende