Lärmaktionsplanung
nach § 47d Bundesimmissionsschutzgesetz
Am 25. Juni 2002 wurde vom Europäischen Parlament und vom Rat die „Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm“ verabschiedet. Mit ihr soll im Rahmen der Europäischen Union ein „gemeinsames Konzept festgelegt werden, um vorzugsweise schädliche Auswirkungen, einschließlich Belästigungen, durch Umgebungslärm zu verhindern, ihnen vorzubeugen oder sie zu mindern“.
Dazu soll in einem ersten Schritt die Belastung durch Umgebungslärm anhand von Lärmkarten und Betroffenheitsanalysen ermittelt und die Öffentlichkeit über das Ausmaß informiert werden. In einem zweiten Schritt sind auf der Grundlage der Lärmkarten konkrete Maßnahmen auszuarbeiten, um die Lärmbelastung zu verringern bzw. nicht weiter ansteigen zu lassen.
Die EU‐Umgebungslärmrichtlinie sah dazu ein zeitlich gestaffeltes Vorgehen vor.
Im Jahr 2008 hat die Verbandsgemeinde Annweiler am Trifels einen ersten Lärmaktionsplan aufgestellt.
Zwischenzeitlich wurde der Umfang der Lärmkartierung erweitert und alle Hauptverkehrsstraßen (Bundesfernstraßen, Landesstraßen oder sonstige grenzüberschreitende Straßen mit einem Verkehrsaufkommen von mehr als 3 Millionen Kraftfahrzeugen pro Jahr (Dies entspricht ca. 8.200 Fahrzeugen/24 h) wurden berücksichtigt. Die Ergebnisse der landesweiten Lärmkartierung können unter
http://www.umgebungslaerm.rlp.de eingesehen werden.
Die Kommunen sind verpflichtet, eine aus der Lärmkartierung evtl. erforderliche Lärmaktionsplanung vorzulegen. Aktionspläne werden für Bereiche erstellt, die unter Anwendung sogenannter Auslösewerte als belastet anzusehen sind, mit dem Zweck, belästigenden oder gesundheitsschädlichen Geräuschen im Freien („Umgebungslärm“) entgegen zu wirken.
Eine Lärmaktionsplanung wird unter Mitwirkung der Öffentlichkeit durchgeführt und sorgt unter anderem dafür, dass in den laufend stattfindenden Planungen, wie beispielsweise bei der Bauleitplanung, der Verkehrsplanung oder der Regionalplanung, das Ziel der Umgebungslärmminderung angemessen berücksichtigt wird.
Ein gesetzlicher Anspruch auf Lärmminderung entsteht durch die Lärmkarten oder Aktionspläne allerdings nicht.
Ausgehend von den Ergebnissen der 2. Stufe der Lärmkartierung stellt die Verbandsgemeinde Annweiler am Trifels die 2. Stufe des Lärmaktionsplans auf und kann hier als PDF-Dokument heruntergeladen werden.
Des weiteren liegt der Entwurf des Lärmaktionsplanes bei der Verbandsgemeindeverwaltung Annweiler am Trifels, Zimmer 137, zur Einsicht aus.